(1) Kommissionen unterstützen die Arbeit der Verbandsorgane. Die Delegiertenversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Bildung und Besetzung von Kommissionen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des Verbandes gemäß § 2 und § 2a AAVG. Der Vorstand kann Nachbesetzungen beschließen.
(2) In jeder Kommission sollen die Mitgliedergruppen im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 AAVG angemessen vertreten sein. Zu den Beratungen können die Kommissionen auch außerhalb des Verbandes stehende Personen hinzuziehen.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommissionen sind verpflichtet, insbesondere über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.