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# § 7 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungen

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An den Sitzungen des Rundfunkrats nehmen außer den in § 15 Absatz 13 und § 19 Absatz 1 und 2 WDR-Gesetz genannten Personen die Direktor(en/innen) sowie je ein(e) Mitarbeiter(in) der Intendanz und der Pressestelle teil. Daneben sind auch die Mitarbeiter(innen) der Geschäftsstelle (Gremienbüro) des Rundfunkrats sowie der Geschäftsstelle (Gremienbüro) des Verwaltungsrats zur Teilnahme berechtigt. Auf Antrag kann der Rundfunkrat beschließen, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung ohne diejenigen Personen zu tagen, die kein gesetzlich geregeltes Teilnahmerecht haben. Andere Personen können von Fall zu Fall durch Beschluss des Rundfunkrats zur Sitzung zugelassen werden.

(2) Tagesordnungspunkte, bei denen die Erörterung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist, werden in nicht-öffentlicher Sitzung beraten.

(3) Enthalten Sitzungen des Rundfunkrats einen öffentlichen und einen nicht-öffentlichen Teil, soll die Sitzung mit dem öffentlichen Teil beginnen.

(4) Mit der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrats kann im begründeten Einzelfall entschieden werden, dass Tagesordnungspunkte der öffentlichen Sitzung im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung behandelt werden. Die Niederschriften der vertraulichen Tagungsordnungspunkte der Sitzungen des Rundfunkrats sind ebenfalls vertraulich.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/7

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