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# § 6 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen) — Vorsitz

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der/Die Vorsitzende führt die Geschäfte des Rundfunkrats und leitet die Sitzungen. Unbeschadet der Regelung in § 25 WDR-Gesetz vertritt der/die Vorsitzende den Rundfunkrat in der Öffentlichkeit.

(2) Sind der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) verhindert, so gilt § 5 Absatz 3 Satz 2 der Satzung entsprechend.

(3) Nach Ablauf seiner/ihrer Amtszeit führt der/die Vorsitzende die Geschäfte bis zur Wahl eines/einer neuen Vorsitzenden weiter.

(4) Der/Die Vorsitzende stellt einem gemäß § 14 Absatz 4 WDR-Gesetz abberufenen Mitglied des Verwaltungsrats den Beschluss über die Abberufung durch Postzustellungsurkunde zu. Der Bescheid muss die Begründung für die Abberufung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in der auf § 14 Absatz 4 Satz 6 WDR-Gesetz hingewiesen wird.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/6

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