(1) Der/Die Vorsitzende führt die Geschäfte des Rundfunkrats und leitet die Sitzungen. Unbeschadet der Regelung in § 25 WDR-Gesetz vertritt der/die Vorsitzende den Rundfunkrat in der Öffentlichkeit.
(2) Sind der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) verhindert, so gilt § 5 Absatz 3 Satz 2 der Satzung entsprechend.
(3) Nach Ablauf seiner/ihrer Amtszeit führt der/die Vorsitzende die Geschäfte bis zur Wahl eines/einer neuen Vorsitzenden weiter.
(4) Der/Die Vorsitzende stellt einem gemäß § 14 Absatz 4 WDR-Gesetz abberufenen Mitglied des Verwaltungsrats den Beschluss über die Abberufung durch Postzustellungsurkunde zu. Der Bescheid muss die Begründung für die Abberufung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in der auf § 14 Absatz 4 Satz 6 WDR-Gesetz hingewiesen wird.