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# § 42 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen) — Dienstaufsicht bei mehrfacher Ernennung oder Dienstverhältnis mit andererRundfunkanstalt

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sofern ein Dienstverhältnis zwischen der das Amt des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten ausübenden Person und dem WDR besteht, übt der Verwaltungsrat eine eingeschränkte Dienstaufsicht insoweit aus, als die Unabhängigkeit des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Über geplante und ausgeführte Dienstaufsichtsmaßnahmen, die eine/mehrere andere nach diesem Abschnitt beteiligte öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt(en) betreffen, mit der/denen kein Dienstverhältnis besteht, informiert der Verwaltungsrat die nach den jeweiligen satzungsmäßigen oder sonstigen Bestimmungen für die Dienstaufsicht zuständigen Gremien der entsprechenden Anstalt(en).

(2) Soweit die das Amt des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten ausübende Person in einem Dienstverhältnis zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt steht, ist sicherzustellen, dass im Rahmen dieses Dienstverhältnisses die Unabhängigkeit des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten und die Kompetenzen des Verwaltungsrates des WDR gewahrt bleiben. Vorzusehen sind dabei insbesondere Verpflichtungen der die Dienstaufsicht führenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt entsprechend Absatz 1. Das Nähere kann der WDR mit der/den beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) durch Verwaltungsvereinbarung regeln.

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Zitiervorschlag: § 42 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28292/42

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