(1) Sofern ein Dienstverhältnis zwischen der das Amt des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten ausübenden Person und dem WDR besteht, übt der Verwaltungsrat eine eingeschränkte Dienstaufsicht insoweit aus, als die Unabhängigkeit des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Über geplante und ausgeführte Dienstaufsichtsmaßnahmen, die eine/mehrere andere nach diesem Abschnitt beteiligte öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt(en) betreffen, mit der/denen kein Dienstverhältnis besteht, informiert der Verwaltungsrat die nach den jeweiligen satzungsmäßigen oder sonstigen Bestimmungen für die Dienstaufsicht zuständigen Gremien der entsprechenden Anstalt(en).
(2) Soweit die das Amt des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten ausübende Person in einem Dienstverhältnis zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt steht, ist sicherzustellen, dass im Rahmen dieses Dienstverhältnisses die Unabhängigkeit des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten und die Kompetenzen des Verwaltungsrates des WDR gewahrt bleiben. Vorzusehen sind dabei insbesondere Verpflichtungen der die Dienstaufsicht führenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt entsprechend Absatz 1. Das Nähere kann der WDR mit der/den beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) durch Verwaltungsvereinbarung regeln.