nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3a NW_28292 (Nordrhein-Westfalen) — Beteiligungen

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der WDR kann sich nach Maßgabe des § 45 WDR-Gesetz an Unternehmen beteiligen. Das Beteiligungsmanagement hat sicherzustellen, dass die Aktivitäten der Beteiligungsunternehmen sich im Rahmen der für den WDR geltenden gesetzlichen Vorgaben bewegen. Der/die Intendant(in) legt dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat jährlich einen Beteiligungsbericht vor.

B.

Organe

I.

Rundfunkrat