(1) Beabsichtigt der Rundfunkrat eine gleichzeitige Ernennung nach § 38, so kann er die Auswahl der zu ernennenden Person gemeinsam mit der beziehungsweise den weiteren beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) koordinieren. Dazu stimmt er sich mit den zuständigen Gremien der anderen am Verfahren beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ab.
(2) Der Rundfunkrat kann dazu mit dem beziehungsweise den zuständigen Gremium/-en der weiteren beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt/-en eine gemeinsame Auswahlkommission bilden.
(3) Die Eröffnung des Verfahrens zur Koordinierung mehrfacher Ernennung erfolgt durch Beschluss des Rundfunkrats.
(4) Die gesetzlichen Rechte des Rundfunkrats zur Ernennung, erneuten Ernennung und Amtsenthebung nach § 49 Absatz 2 WDR‑Gesetz bleiben von der Koordinierung nach dieser Vorschrift unberührt.