(1) Das Werbeprogramm hat den Anforderungen nach §§ 6a und 6b WDR-Gesetz zu entsprechen.
(2) Der WDR kann die Gestaltung von Werbesendungen mit Zustimmung des Rundfunkrats einer besonderen Gesellschaft widerruflich unter folgenden Voraussetzungen übertragen:
a) Die Geschäftsanteile der Gesellschaft befinden sich in der Hand des Westdeutschen Rundfunks;
b) Der/die Intendant(in) bleibt für den Inhalt des die Werbeeinschaltungen umgebenden Programms verantwortlich und kann Werbeeinschaltungen wegen ihres Inhalts oder ihrer Aufmachung zurückweisen;
c) für die Einräumung des Rechts, Werbesendungen im Rahmen dieser Bestimmungen zu gestalten, kann der WDR von der Gesellschaft eine Abgabe erheben, die mit Zustimmung des Verwaltungsrats festgesetzt wird.