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§ 22 NW_28292 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der/die Intendant(in) leitet den WDR selbständig entsprechend dem WDR-Gesetz und dieser Satzung. Er/sie ist an die von den anderen Organen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gefassten Beschlüsse gebunden.

(2) Der/die Intendant(in) hat die Aufgabenerfüllung der anderen Organe durch rechtzeitige Beschlussvorlagen vorzubereiten.

IV.

Schulrundfunkausschuss