Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …

§ 32 Versteigerungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Absatz 1 bis 3 und § 818 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten oder die Vollstreckungsbehörde gilt als Zahlung des Schuldners, es sei denn, dass der Erlös nach § 39 Absatz 4 hinterlegt wird.

§ 31 § 33