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§ 17 NW_28251 (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung des Verbandes

Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt im Rahmen der laufenden Geschäfte den Verband gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen vertritt die oder der Vorsitzende des Vorstandes den Verband.

(2) Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird der Verband durch den Vorstand, gegenüber dem Vorstand durch die Delegiertenversammlung nach näherer Bestimmung der Satzung vertreten.

(3) Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretung und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung, die die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer mit Zustimmung des Vorstands erlässt, geregelt.

Fünfter Teil

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen,

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