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# § 12 NW_28251 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben der Delegiertenversammlung

Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Delegiertenversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 13.

(2) Die Delegiertenversammlung beschließt über

1. die Satzung und deren Änderungen,

2. den Erlass einer Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung,

3. den Maßnahmenplan (§ 4) und seine Änderungen,

4. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen sowie der Finanzplanung,

5. die Bestimmung von Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern sowie die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses,

6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

7. die Entscheidung über die Übernahme von Aufträgen (§ 5).

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Zitiervorschlag: § 12 NW_28251 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28251/12

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