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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

§ 8 Aufsicht, Beanstandung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/8#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Kasse übt das für Kommunales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/8#abs-2 (2) Die Satzung und ihre Änderungen sind der Aufsicht anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/8#abs-3 (3) 1Verletzt ein Beschluss des Kassenausschusses das geltende Recht, so hat die Leiterin/der Leiter der Kasse den Beschluss zu beanstanden.2Sie/er kann hierzu durch die Aufsicht angewiesen werden.3§ 19 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.4An die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Kassenausschuss.

§ 7 § 9