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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

§ 64 Zusatzbeiträge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/64#abs-1 (1) 1Die Kasse kann im Abrechnungsverband I zur anteiligen kapitalgedeckten Finanzierung der Leistungen Zusatzbeiträge als Vomhundertsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erheben. 2Die Zusatzbeiträge werden jedem Versicherten zugeordnet. 3Der Anteil der aus Zusatzbeiträgen jeweils finanzierten Leistungen wird nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans ermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/64#abs-2 (2) Aus den Zusatzbeiträgen wird ein Kapitalstock gebildet, der einschließlich der darauf entfallenden Erträge getrennt von dem Teilvermögen nach § 60 Absatz 2 Satz 1 zu verwalten ist.

§ 63 § 64a