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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

§ 60a Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband II

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/60a#abs-1 (1) Für die Finanzierung der Verpflichtungen und Verwaltungskosten im Abrechnungsverband II gelten die für den Abrechnungsverband I in § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 festgelegten Grundsätze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/60a#abs-2 (2) 1Soweit die Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II im Wege der Umlage finanziert werden (nicht kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen), erhebt die Kasse Umlagen gemäß § 61 Buchstabe a. 2Der Umlagesatz ist gemäß den in § 60 Absatz 2 für die Ermittlung eines gleichbleibenden Finanzierungssatzes dargelegten Grundsätzen zu bemessen. 3Das aus Umlagen gebildete Puffervermögen ist separat von dem aus Pflichtbeiträgen gemäß Absatz 3 gebildeten Deckungsvermögen zu führen, zu verwalten und fortzuentwickeln. 4Die bezogen auf das Gesamtvermögen des Abrechnungsverbands II erwirtschafteten Erträge aus Kapitalanlagen einerseits und die Aufwendungen für Kapitalanlagen andererseits sind – bei einheitlicher Kapitalanlage – dem Deckungsvermögen und dem Puffervermögen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtvermögen des Abrechnungsverbandes II zuzurechnen. 5Ein Sanierungsgeld wird nicht erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/60a#abs-3 (3) 1Soweit Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden (kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen), erhebt die Kasse Pflichtbeiträge gemäß § 61 Buchstabe b. 2Der Pflichtbeitragssatz ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars so festzusetzen, dass die in dem gemäß Absatz 1 festgelegten Deckungsabschnitt zu entrichtenden Pflichtbeiträge zusammen mit dem aus den Pflichtbeiträgen gemäß § 55 Absatz 3 Satz 5 gebildeten Deckungsvermögen und den daraus zu erwartenden Einnahmen des Abrechnungsverbandes voraussichtlich ausreichen, um die satzungs- und betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungen aus kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüchen einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten dauerhaft erfüllen zu können und die für diese Verpflichtungen gebildete Deckungsrückstellung zu einem vom Kassenausschuss zu beschließenden Zeitpunkt, spätestens am Ende des Deckungsabschnitts, vollständig mit Vermögen zu bedecken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/60a#abs-4 (4) Grundlage für die Festsetzung der Hebesätze für die Umlagen und die Pflichtbeiträge sind die im versicherungstechnischen Geschäftsplan niedergelegten Berechnungsparameter, für die die Vorgaben des § 60 Absatz 3 gelten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/60a#abs-5 (5) 1Das aus den Umlagen gebildete Puffervermögen darf nur dann zur Finanzierung von laufenden Leistungen aus kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen verwendet werden, wenn das Deckungsvermögen aufgebraucht ist und gleichzeitig noch kapitalgedeckt geführte Anwartschaften und Ansprüche zu finanzieren sind (Sicherungsfall). 2Die Bestimmungen zur Bemessung des Umlagesatzes gemäß Absatz 2 gelten daher mit der Maßgabe, dass der aus den Umlagen zu deckende Finanzbedarf unter Berücksichtigung eines zu erwartenden Sicherungsfalls ermittelt wird, das heißt der für die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen erforderliche Betrag wird bei der Bemessung des Umlagesatzes gemäß Absatz 2 mit in Ansatz gebracht.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/60a#abs-6 (6) 1Kommt die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung der Finanzlage gemäß § 7 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen auf der Grundlage der erhobenen Umlagen und Pflichtbeiträge und der künftig erwarteten Überschüsse nicht mehr gewährleistet ist, hat sie/er geeignete Maßnahmen (zum Beispiel die Anpassung der Hebesätze oder des Anteils der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung an der Gesamtfinanzierung sowie der daraus resultierenden Hebesätze) vorzuschlagen, über die der Kassenausschuss nach billigem Ermessen entscheidet. 2Soweit der Pflichtbeitrag zur Herstellung oder Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung oder zur Finanzierung der Verstärkung der Berechnungsparameter auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse dient, kann er als Sonderzuschlag erhoben und in der Pflichtbeitragsabrechnung als Bestandteil des Pflichtbeitrags gegenüber dem Mitglied jeweils gesondert ausgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28244/60a#abs-7 (7) 1Kommt die/der Verantwortliche Aktuarin/Aktuar im Rahmen der periodischen Überprüfung der Finanzlage gemäß § 7 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass der Umlagesatz und/oder der Pflichtbeitragssatz abgesenkt werden können, ohne die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen zu gefährden, hat sie/er geeignete Entlastungsmaßnahmen vorzuschlagen, über die der Kassenausschuss nach billigem Ermessen entscheidet. 2Der Pflichtbeitragssatz ist mindestens so hoch festzulegen, dass die resultierenden Beitragseinnahmen dem Barwert der neu entstehenden kapitalgedeckt geführten Anwartschaften zuzüglich Verwaltungskosten unter den dann gültigen Annahmen entsprechen.

§ 60 § 61