Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Provinzial Holding Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

Satzung der Provinzial Holding Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 5 Zusammensetzung und Beschlussfassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28242/5#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Der Verwaltungsrat kann eine höhere Zahl bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28242/5#abs-2 (2) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Ist ein Vorsitzender des Vorstands ernannt, so gibt bei Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag.

§ 4 § 6