(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Der Verwaltungsrat kann eine höhere Zahl bestimmen.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Ist ein Vorsitzender des Vorstands ernannt, so gibt bei Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag.