Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Provinzial Holding Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

Satzung der Provinzial Holding Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 13 Beiräte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28242/13#abs-1 (1) Zur sachverständigen Beratung der Provinzial Holding Westfalen bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte kann der Verwaltungsrat Beiräte bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28242/13#abs-2 (2) Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates, sein Stellvertreter oder auf Vorschlag des Vorsitzenden durch den Verwaltungsrat zu bestimmende Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat kann für die Beiräte Geschäftsordnungen erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28242/13#abs-3 (3) An die Mitglieder der Beiräte wird eine Vergütung gezahlt, deren Höhe vom Verwaltungsrat geregelt wird. Soweit hierauf Umsatzsteuer zu entrichten ist, trägt diese die Anstalt.

IV.

Rechnungslegung, Gewinnverwendung

§ 12 § 14