nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 NW_28242 (Nordrhein-Westfalen) — Beiräte

Satzung der Provinzial Holding Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur sachverständigen Beratung der Provinzial Holding Westfalen bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte kann der Verwaltungsrat Beiräte bilden.

(2) Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates, sein Stellvertreter oder auf Vorschlag des Vorsitzenden durch den Verwaltungsrat zu bestimmende Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat kann für die Beiräte Geschäftsordnungen erlassen.

(3) An die Mitglieder der Beiräte wird eine Vergütung gezahlt, deren Höhe vom Verwaltungsrat geregelt wird. Soweit hierauf Umsatzsteuer zu entrichten ist, trägt diese die Anstalt.

IV.

Rechnungslegung, Gewinnverwendung

---

Zitiervorschlag: § 13 NW_28242 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28242/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
