Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Provinzial Holding Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung
Satzung der Provinzial Holding Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung§ 14 Rechnungslegung, Gewinnverwendung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28242/14#abs-1 (1) Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28242/14#abs-2 (2) Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers hat der Vorstand den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht zusammen mit dem Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns dem Verwaltungsrat vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28242/14#abs-3 (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.