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Satzung der Provinzial Holding Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 14 Rechnungslegung, Gewinnverwendung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28242/14#abs-1 (1) Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28242/14#abs-2 (2) Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers hat der Vorstand den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht zusammen mit dem Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns dem Verwaltungsrat vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28242/14#abs-3 (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 § 15