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§ 13 NW_28242 (Nordrhein-Westfalen) — Beiräte

Satzung der Provinzial Holding Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur sachverständigen Beratung der Provinzial Holding Westfalen bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte kann der Verwaltungsrat Beiräte bilden.

(2) Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates, sein Stellvertreter oder auf Vorschlag des Vorsitzenden durch den Verwaltungsrat zu bestimmende Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat kann für die Beiräte Geschäftsordnungen erlassen.

(3) An die Mitglieder der Beiräte wird eine Vergütung gezahlt, deren Höhe vom Verwaltungsrat geregelt wird. Soweit hierauf Umsatzsteuer zu entrichten ist, trägt diese die Anstalt.

IV.

Rechnungslegung, Gewinnverwendung