Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 6
Fn 6§ 14 Bekanntgabe von Untersuchungsstellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/14#abs-1 (1) Zugelassene oder bestätigte Untersuchungsstellen (§ 11) oder Untersuchungsstellen, deren Zulassung erloschen ist oder widerrufen wurde, werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz öffentlich bekannt gegeben. Die Bekanntgabe wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Daneben oder an Stelle dessen kann eine Veröffentlichung im Internet erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/14#abs-2 (2) In der Veröffentlichung nach Absatz 1 sind die Untersuchungsbereiche der Anlage 2 zu bezeichnen, für die die Zulassung oder Anerkennung ausgesprochen wurde. Name, Geschäftsadresse, Kommunikationsmittel und Untersuchungsbereiche der Untersuchungsstellen können vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden.
Zweiter Abschnitt
Pflichten der Untersuchungsstellen