Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 6
Fn 6§ 11 Zulassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/11#abs-1 (1) Als Untersuchungsstelle nach § 18 Satz 1 BBodSchG und § 17 Abs. 1 LBodSchG wird zugelassen, wer die Anforderungen des Dritten Teils dieser Verordnung erfüllt. Die Zulassung erfolgt auf Antrag durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz im Umfang der festgestellten Sachkunde (Notifizierung). Das Verfahren auf Zulassung kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die nach Satz 2 zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die nach Satz 2 zuständige Behörde mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die nach Satz 2 zuständige Behörde kann von einer Untersuchungsstelle, die sich auf eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Zulassung beruft, die Vorlage der Zulassungsurkunde verlangen. § 2 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/11#abs-2 (2) Eine Untersuchungsstelle besitzt die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit und verfügt über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung nach § 18 Satz 1 BBodSchG und § 17 Abs. 1 LBodSchG, wenn sie die in Anlage 2 dieser Verordnung genannten allgemeinen und besonderen Anforderungen an die Kompetenz für mindestens den jeweiligen Untersuchungsbereich, für den die Zulassung beantragt wird, erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/11#abs-3 (3) Für in anderen Bundesländern bereits zugelassene Untersuchungsstellen im Sinne des § 18 BBodSchG kann unbeschadet § 17 Abs. 4 Satz 1 LBodSchG auf Antrag vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz die Gleichwertigkeit der Zulassung bestätigt werden, soweit die Zulassungsüberprüfungen der dort zuständigen Stelle den nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen genügen. Die Bestätigung erfolgt durch eine Bekanntgabe nach § 14. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.