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SU-BodAV NRW§ 13 Erlöschen und Widerruf der Zulassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/13#abs-1 (1) Die Zulassung erlischt,
a) mit Ablauf der in § 12 Abs. 5 bezeichneten Frist oder
b) bei schriftlichem oder elektronischem Verzicht gegenüber dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/13#abs-2 (2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche personelle oder gerätetechnische Ausstattung verfügt. Daneben kann unbeschadet von § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) die Zulassung bei Feststellung gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere bei
1. wiederholtem oder mindestens grob fahrlässigem Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten nach § 15,
2. mangelhafter Analytischer Qualitätssicherung nach § 16, insbesondere
a) fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung,
b) fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Dokumentation der internen Qualitätssicherung,
c) nicht erfolgreiche Teilnahme an den beiden letzten für den jeweiligen Untersuchungsbereich vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vorgeschriebenen Ringversuchen; Nichtteilnahme wird grundsätzlich als nicht erfolgreiche Teilnahme am Ringversuch gewertet, oder
d) wiederholt fehlerhafte Analytik desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme,
3. nicht ordnungsgemäßer Entsorgung der festen oder flüssigen Abfälle einschließlich der Laborabwässer oder bei unzulässigen Emissionen von Gasen und Stäuben, soweit eine entsprechende Handlung mit einer Strafe oder mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist.
Der Widerruf kann sich auf einzelne Untersuchungsbereiche der Anlage 2 dieser Verordnung beschränken. Für Untersuchungsstellen mit einer Notifizierung nur für Untersuchungsbereiche aus P1 bis P4 der Anlage 2 finden Nummern 2 c und d keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/13#abs-3 (3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c oder d, ist vor einer erneuten Zulassung eine erfolgreiche Teilnahme an einem bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren Ringversuch aus dem betroffenen Untersuchungsbereich nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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19.02.2022 in Kraft
Absatz 1 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022
GV. NRW. 2022 S. 122
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01.01.2008 in Kraft
§ 13: geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008
GV. NRW. 2007 S. 662
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.