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Fn 6

§ 15 Allgemeine Pflichten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/15#abs-1 (1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet,

1. die beauftragten Untersuchungen ordnungsgemäß, unparteiisch und unabhängig durchzuführen,

2. die entnommenen Proben einschließlich sämtlicher zur Probenahme gehöriger Dokumente qualifiziert und gesichert dem Untersuchungslabor zu übergeben,

3. in dem Untersuchungsbereich, für den sie zugelassen wurden, die beauftragten Untersuchungen mit Personal, das ihrer Verantwortung untersteht, und geeigneten Geräten selbst durchzuführen,

4. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,

5. die in Anlage 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Probenahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,

6. alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung unverzüglich und unaufgefordert dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz mitzuteilen und

7. eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/15#abs-2 (2) Untersuchungsstellen müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionen € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügen und diese aufrecht erhalten.

§ 14 § 16