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LMG NRW

§ 128 Übergangsregelung zu laufenden Zuweisungsverfahren und bestehenden Zulassungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/128#abs-1 (1) Für Verfahren zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten, in denen die Ausschreibung vor dem 1. Juli 2014 endete, gelten die Vorgaben der Abschnitte 2 bis 4 dieses Gesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875) geändert worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/128#abs-2 (2) Zulassungen nach § 4 Absatz 1, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 8 Absatz 1 befristet erteilt oder verlängert wurden, gelten als unbefristet erteilt. Dies gilt nicht für nach § 31a Absatz 4, § 33b Absatz 4 in Verbindung mit § 65 Absatz 6 des Medienstaatsvertrages, § 40c Absatz 3, § 40d Absatz 3, § 70 in Verbindung mit § 8 Absatz 1, § 83 Absatz 1 in Verbindung mit § 84 Absatz 2 und § 83 Absatz 1 in Verbindung mit § 86 Absatz 2 dieses Gesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist, erteilte oder verlängerte Zulassungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/128#abs-3 (3) § 14 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für die Aufrechterhaltung der zum Stichtag 31. Dezember 2025 bestehenden Versorgung durch Rundfunkprogramme in Hochschulen nach § 40d.

§ 127 § 129