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LMG NRW§ 40d Rundfunkprogramme in Hochschulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/40d#abs-1 (1) Die LfM erteilt für Rundfunkprogramme, die für den örtlichen Bereich einer Hochschule veranstaltet und in diesem Bereich terrestrisch verbreitet werden, die Zulassung in einem vereinfachten Zulassungsverfahren; eine Zulassung kann auf Antrag auch erteilt werden für Rundfunkprogramme nach Halbsatz 1, die ausschließlich im Internet verbreitet werden. § 83 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/40d#abs-2 (2) Rundfunkprogramme in Hochschulen müssen in funktionellem Zusammenhang mit den von den Hochschulen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/40d#abs-3 (3) Die Zulassung wird Mitgliedern von Hochschulen (§ 9 Hochschulgesetz) für höchstens vier Jahre erteilt. Erfüllen mehrere Antragstellende die Zulassungsvoraussetzungen, wirkt die LfM auf eine Einigung hin. Kommt diese nicht zustande, kann die Nutzung der Übertragungskapazitäten zeitlich auf die Antragstellenden aufgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/40d#abs-4 (4) Rundfunkwerbung, Teleshopping und Gewinnspiele sind in den Programmen unzulässig, Sponsoring ist zulässig. Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/40d#abs-5 (5) Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter dürfen sich im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen an den Programmen beteiligen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/40d#abs-6 (6) §§ 31, 35, 38, 42, 43, 54 Absatz 4 gelten entsprechend.