Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LMG NRW
LMG NRW§ 83 Vereinfachtes Zulassungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/83#abs-1 (1) Die LfM erteilt für nicht bundesweite Rundfunkprogramme, die nach Maßgabe der §§ 84, 85, 86 veranstaltet und verbreitet werden, die Zulassung in einem vereinfachten Zulassungsverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/83#abs-2 (2) Als Veranstalter gelten die Personen, die die Rundfunkprogramme verbreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/83#abs-3 (3) Wer aufgrund anderer Vorschriften zur Veranstaltung von Rundfunk zugelassen ist, wird zu Rundfunk nach diesem Abschnitt nicht zugelassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/83#abs-4 (4) §§ 4 Absatz 1, 5, 6, 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für das vereinfachte Zulassungsverfahren entsprechend.