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LMG NRW

§ 84 Rundfunkprogramme in Einrichtungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/84#abs-1 (1) Rundfunkprogramme in Einrichtungen dürfen nur dort empfangbar sein und müssen im funktionellen Zusammenhang mit den in ihnen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/84#abs-2 (2) Die Zulassung wird für längstens vier Jahre erteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/84#abs-3 (3) Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nur in deren Einrichtungen zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/84#abs-4 (4) §§ 31, 35, 42, 43, 54 Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 83 § 85