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APO-OS

§ 37 Zulassung zur Abschlussprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/37#abs-1 (1) Für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind nachzuweisen:

1. das Bestehen der gemäß § 19 Abs. 2 zu belegenden Lehrveranstaltungen,

2. die benoteten Leistungsnachweise gemäß § 26 Abs. 3 und 4,

3.das Praktikum,

4. das Portfolio (§ 21 Abs. 3 bis 5).

Die Zulassung kann auch erreicht werden, wenn nicht mehr als vier dieser Kurse, darunter höchstens zwei Studienfachkurse, nicht bestanden wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/37#abs-2 (2) Erfüllt die Kollegiatin oder der Kollegiat die Zulassungsvoraussetzungen, spricht der Prüfungsrat auf der Grundlage der Vereinbarungen des Kolloquiums (§ 36) die Zulassung im sechsten Semester aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/37#abs-3 (3) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Zulassungsvoraussetzungen am Ende des sechsten Semesters nicht erfüllen, treten nach Entscheidung des Prüfungsrats in das vierte Semester der Hauptphase zurück.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/37#abs-4 (4) Sofern die Zulassung im Rahmen der Verweildauer gemäß § 2 Abs. 1 nicht mehr erworben werden kann, muss die Kollegiatin oder der Kollegiat das Oberstufen-Kolleg verlassen. Über Ausnahmen in besonders begründeten Einzelfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 36 § 38