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# § 37 NW_28211 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung zur Abschlussprüfung

APO-OS  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind nachzuweisen:

1. das Bestehen der gemäß § 19 Abs. 2 zu belegenden Lehrveranstaltungen,

2. die benoteten Leistungsnachweise gemäß § 26 Abs. 3 und 4,

3.das Praktikum,

4. das Portfolio (§ 21 Abs. 3 bis 5).

Die Zulassung kann auch erreicht werden, wenn nicht mehr als vier dieser Kurse, darunter höchstens zwei Studienfachkurse, nicht bestanden wurden.

(2) Erfüllt die Kollegiatin oder der Kollegiat die Zulassungsvoraussetzungen, spricht der Prüfungsrat auf der Grundlage der Vereinbarungen des Kolloquiums (§ 36) die Zulassung im sechsten Semester aus.

(3) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Zulassungsvoraussetzungen am Ende des sechsten Semesters nicht erfüllen, treten nach Entscheidung des Prüfungsrats in das vierte Semester der Hauptphase zurück.

(4) Sofern die Zulassung im Rahmen der Verweildauer gemäß § 2 Abs. 1 nicht mehr erworben werden kann, muss die Kollegiatin oder der Kollegiat das Oberstufen-Kolleg verlassen. Über Ausnahmen in besonders begründeten Einzelfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 37 NW_28211 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/37

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