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APO-OS§ 36 Kolloquium
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/36#abs-1 (1) Am Ende des fünften Semesters findet ein Kolloquium vor mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission statt. Im Kolloquium:
1. wird festgestellt, ob die Kollegiatin oder der Kollegiat bis zum Ende des sechsten Semesters die Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung erfüllen kann,
2. werden gegebenenfalls der Ablauf der Abschlussprüfung und die Prüfungsteile gemäß § 37 festgelegt, auf die sich die Abschlussprüfung beziehen soll. Weitergehende Absprachen über Prüfungsbereiche und -gegenstände sind nicht zulässig,
3. wird festgestellt, ob die Kollegiatin oder der Kollegiat gemäß § 24 Abs. 1 zurückgestuft werden muss, wenn sie oder er ohne Rückstufung die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 37 nicht mehr erbringen kann,
4. wird festgestellt, ob die Kollegiatin oder der Kollegiat entlassen werden muss, wenn sie oder er die Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der Höchstverweildauer nicht erwerben kann.
Über Ausnahmen in besonders begründeten Einzelfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/36#abs-2 (2) Über das Kolloquium wird ein Protokoll angefertigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/36#abs-3 (3) Der Prüfungsrat kann zulassen, dass das Kolloquium durch ein schriftliches Feststellungsverfahren unter seiner Verantwortung ersetzt wird.