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§ 15 NW_28211 (Nordrhein-Westfalen) — Brückenkurse

APO-OS

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Brückenkurse dienen dem Ausgleich partieller Defizite in der von der Sekundarstufe I erwarteten Ausbildung in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik.

(2) Nach Beratung bei der Aufnahme werden die Belegverpflichtungen in den Brückenkursen für die Kollegiatin oder den Kollegiaten entsprechend ihrer oder seiner Eingangsvoraussetzungen individuell festgelegt.

(3) Brückenkurse sind auf die Eingangsphase beschränkt.