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Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der …

§ 3 Organisation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/3#abs-1 (1) Die Leiterin/der Leiter des LWL-Rechnungsprüfungsamtes, ihre Vertreterin/ihr Vertreter bzw. seine Vertreterin/sein Vertreter und die Prüferinnen/die Prüfer werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes bestellt und abberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/3#abs-2 (2) Die Leiterin/der Leiter des LWL-Rechnungsprüfungsamtes muss Beamtin/Beamter sein. Sie/er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Dienstkräfte des LWL-Rechnungsprüfungsamtes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/3#abs-3 (3) Bei der Auswahl der Leiterin/des Leiters des LWL-Rechnungsprüfungsamtes, ihrer Vertreterin/ihres Vertreters bzw. seiner Vertreterin/seines Vertreters ist der Rechnungsprüfungsausschuss zu hören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/3#abs-4 (4) Die Leiterin/der Leiter des LWL-Rechnungsprüfungsamtes ist Schriftführerin/ Schriftführer für die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses.

§ 2 § 4