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§ 3 NW_28161 (Nordrhein-Westfalen) — Organisation

Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leiterin/der Leiter des LWL-Rechnungsprüfungsamtes, ihre Vertreterin/ihr Vertreter bzw. seine Vertreterin/sein Vertreter und die Prüferinnen/die Prüfer werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes bestellt und abberufen.

(2) Die Leiterin/der Leiter des LWL-Rechnungsprüfungsamtes muss Beamtin/Beamter sein. Sie/er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Dienstkräfte des LWL-Rechnungsprüfungsamtes.

(3) Bei der Auswahl der Leiterin/des Leiters des LWL-Rechnungsprüfungsamtes, ihrer Vertreterin/ihres Vertreters bzw. seiner Vertreterin/seines Vertreters ist der Rechnungsprüfungsausschuss zu hören.

(4) Die Leiterin/der Leiter des LWL-Rechnungsprüfungsamtes ist Schriftführerin/ Schriftführer für die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses.