(1) Die Leiterin/der Leiter des LWL-Rechnungsprüfungsamtes, ihre Vertreterin/ihr Vertreter bzw. seine Vertreterin/sein Vertreter und die Prüferinnen/die Prüfer werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes bestellt und abberufen.
(2) Die Leiterin/der Leiter des LWL-Rechnungsprüfungsamtes muss Beamtin/Beamter sein. Sie/er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Dienstkräfte des LWL-Rechnungsprüfungsamtes.
(3) Bei der Auswahl der Leiterin/des Leiters des LWL-Rechnungsprüfungsamtes, ihrer Vertreterin/ihres Vertreters bzw. seiner Vertreterin/seines Vertreters ist der Rechnungsprüfungsausschuss zu hören.
(4) Die Leiterin/der Leiter des LWL-Rechnungsprüfungsamtes ist Schriftführerin/ Schriftführer für die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses.