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Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der …

§ 2 Rechtliche Stellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/2#abs-1 (1) Das LWL-Rechnungsprüfungsamt ist in seiner sachlichen Tätigkeit dem Landschaftsausschuss unmittelbar unterstellt und verantwortlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/2#abs-2 (2) In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist das LWL-Rechnungsprüfungsamt an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28161/2#abs-3 (3) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des LWL-Rechnungsprüfungsamtes.

§ 1 § 3