Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems zwischen ihren Polizeien
Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem …Art 4
Stand: 26.08.2026
Die Behörden nach Artikel 2 vertiefen ihre Zusammenarbeit insbesondere durch
- die Durchführung regelmäßiger Besprechungen,
- den Austausch aktueller Lageinformationen,
- die anlassbezogene Erstellung gemeinsamer Lagebilder,
- die Abstimmung von Fahndungsschwerpunkten,
- die Koordinierung und gegenseitige Unterstützung von Fahndungseinsätzen,
- die Benennung von Ansprechpartnern und den anlassbezogenen Austausch von Verbindungsbeamten,
- die anlassbezogene Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen,
- die gegenseitige Beteiligung an kriminalpräventiven Gremien und Projekten im Rahmen von Ordnungspartnerschaften sowie
- die planmäßige Vorbereitung der Zusammenarbeit bei größeren Schadensereignissen und polizeilichen Großlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28152/4#abs-2 (2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28152/4#abs-3 (3) Die in Artikel 2 genannten Behörden informieren sich gegenseitig über Fortbildungsprogramme und stimmen sich über gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen ab, deren Kosten anteilmäßig getragen werden.