Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems zwischen ihren Polizeien

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem …

Art 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Behörden nach Artikel 2 vertiefen ihre Zusammenarbeit insbesondere durch

- die Durchführung regelmäßiger Besprechungen,

- den Austausch aktueller Lageinformationen,

- die anlassbezogene Erstellung gemeinsamer Lagebilder,

- die Abstimmung von Fahndungsschwerpunkten,

- die Koordinierung und gegenseitige Unterstützung von Fahndungseinsätzen,

- die Benennung von Ansprechpartnern und den anlassbezogenen Austausch von Verbindungsbeamten,

- die anlassbezogene Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen,

- die gegenseitige Beteiligung an kriminalpräventiven Gremien und Projekten im Rahmen von Ordnungspartnerschaften sowie

- die planmäßige Vorbereitung der Zusammenarbeit bei größeren Schadensereignissen und polizeilichen Großlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28152/4#abs-2 (2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28152/4#abs-3 (3) Die in Artikel 2 genannten Behörden informieren sich gegenseitig über Fortbildungsprogramme und stimmen sich über gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen ab, deren Kosten anteilmäßig getragen werden.

Art 3 Art 5