Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems zwischen ihren Polizeien
Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem …Art 5
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28152/5#abs-1 (1) Fordert das Land Nordrhein-Westfalen Kräfte des Bundesgrenzschutzes gemäß Art. 35 Abs. 2 Grundgesetz an, richtet sich deren Einsatz gemäß § 11 Abs. 2 Bundesgrenzschutzgesetz nach dem für das Land geltenden Recht. In diesen Fällen werden die Kräfte des Bundesgrenzschutzes der einsatzführenden Polizeibehörde unterstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28152/5#abs-2 (2) Die Durchführung abgestimmter Einsätze der nordrhein-westfälischen Polizei und des Bundesgrenzschutzes, bei der es sich nicht um die Unterstützung eines Landes gemäß § 11 Bundesgrenzschutzgesetz handelt, erfolgt im Rahmen der jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Kosten für die hierbei gemeinsam genutzten Führungs- und Einsatzmittel werden gegenseitig nicht in Rechnung gestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28152/5#abs-3 (3) Sind bei Einsätzen Aufgaben sowohl im Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes als auch im Zuständigkeitsbereich der nordrhein-westfälischen Polizei wahrzunehmen und ist ein Zusammenwirken der Kräfte unter einheitlicher Führung erforderlich, wird der Bundesgrenzschutz um Unterstellung seiner Kräfte ersucht, wenn das Schwergewicht im Zuständigkeitsbereich der nordrhein-westfälischen Polizei liegt; liegt das Schwergewicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes, wird die nordrhein-westfälische Polizei um Unterstellung ihrer Kräfte ersucht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28152/5#abs-4 (4) Besteht bei Einsatzlagen aus besonderem Anlass die Möglichkeit, dass sich die Lage, für deren Bewältigung die nordrhein-westfälische Polizei zuständig ist, auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes auswirkt, prüfen die einsatzführende Kreispolizeibehörde und das zuständige Grenzschutzamt, ob Verbindungsbeamte eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28152/5#abs-5 (5) Ein Einschreiten im Rahmen der jeweiligen Eilzuständigkeitsregelungen bleibt hiervon unberührt.