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# Art 4 NW_28152 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems zwischen ihren Polizeien  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Behörden nach Artikel 2 vertiefen ihre Zusammenarbeit insbesondere durch

- die Durchführung regelmäßiger Besprechungen,

- den Austausch aktueller Lageinformationen,

- die anlassbezogene Erstellung gemeinsamer Lagebilder,

- die Abstimmung von Fahndungsschwerpunkten,

- die Koordinierung und gegenseitige Unterstützung von Fahndungseinsätzen,

- die Benennung von Ansprechpartnern und den anlassbezogenen Austausch von Verbindungsbeamten,

- die anlassbezogene Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen,

- die gegenseitige Beteiligung an kriminalpräventiven Gremien und Projekten im Rahmen von Ordnungspartnerschaften sowie

- die planmäßige Vorbereitung der Zusammenarbeit bei größeren Schadensereignissen und polizeilichen Großlagen.

(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(3) Die in Artikel 2 genannten Behörden informieren sich gegenseitig über Fortbildungsprogramme und stimmen sich über gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen ab, deren Kosten anteilmäßig getragen werden.

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Zitiervorschlag: Art 4 NW_28152 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28152/4

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