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Westfälische Provinzial-VersicherungG

§ 3 Geschäftsgebiet

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28147/3#abs-1 (1) Das Geschäftsgebiet der Anstalten ist das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Ausnahme des Landesverbandes Lippe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28147/3#abs-2 (2) Die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt ist aufgrund einer 1916 erfolgten Gestattung des ehemaligen Landes Lippe, die nur vom Land Nordrhein-Westfalen widerrufen werden kann, auch im Gebiet des Landesverbandes Lippe tätig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28147/3#abs-3 (3) Eine begrenzte Tätigkeit außerhalb Deutschlands im europäischen Binnenmarkt kann durch Satzungsbestimmung zugelassen werden.

§ 2 § 4