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Westfälische Provinzial-VersicherungG§ 2 Geschäftstätigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28147/2#abs-1 (1) Die Geschäftstätigkeit der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät kann sich auf alle Zweige der Versicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung und der sonstigen, nach dem Grundsatz der Spartentrennung jeweils gesondert zu betreibenden Versicherungssparten, einschließlich der Mit- und Rückversicherung, erstrecken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28147/2#abs-2 (2) Die Geschäftstätigkeit der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt kann sich auf alle Arten von Lebensversicherungen, einschließlich der Mit- und Rückversicherung, erstrecken.