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§ 3 NW_28147 (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftsgebiet

Westfälische Provinzial-VersicherungG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Geschäftsgebiet der Anstalten ist das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Ausnahme des Landesverbandes Lippe.

(2) Die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt ist aufgrund einer 1916 erfolgten Gestattung des ehemaligen Landes Lippe, die nur vom Land Nordrhein-Westfalen widerrufen werden kann, auch im Gebiet des Landesverbandes Lippe tätig.

(3) Eine begrenzte Tätigkeit außerhalb Deutschlands im europäischen Binnenmarkt kann durch Satzungsbestimmung zugelassen werden.