(1) Das Geschäftsgebiet der Anstalten ist das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Ausnahme des Landesverbandes Lippe.
(2) Die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt ist aufgrund einer 1916 erfolgten Gestattung des ehemaligen Landes Lippe, die nur vom Land Nordrhein-Westfalen widerrufen werden kann, auch im Gebiet des Landesverbandes Lippe tätig.
(3) Eine begrenzte Tätigkeit außerhalb Deutschlands im europäischen Binnenmarkt kann durch Satzungsbestimmung zugelassen werden.