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Westfälische Provinzial-VersicherungG

§ 4 Gewährträger

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28147/4#abs-1 (1) Gewährträger der Anstalten sind der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband und die Westdeutsche Landesbank Girozentrale.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28147/4#abs-2 (2) Es können weitere Gewährträger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sein müssen, hinzutreten. Jeder Gewährträger kann unter Übertragung seiner Rechte und Pflichten auf die verbliebenen oder einen neu hinzutretenden Gewährträger ausscheiden. Die Gewährträger können ihre verhältnismäßige Beteiligung am Stammkapital durch entsprechende Vereinbarungen ändern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28147/4#abs-3 (3) Mit Wirksamkeit der Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale in eine Aktiengesellschaft mit der Firma ,,WestLB AG" gemäß Artikel 1 § 8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen wird die WestLB AG mit der Anstaltsträgerschaft an der aus der Verschmelzung der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt hervorgegangenen Anstalt beliehen, sofern die Westdeutsche Landesbank Girozentrale bis zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung der formwechselnden Umwandlung Gewährträger der vorgenannten Anstalten war. Die WestLB AG hat ihre Anstaltsträgerschaft im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes, der Satzung der Anstalt sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuüben. Einzelheiten der Beleihung der WestLB AG können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der WestLB AG geregelt werden. Die WestLB AG ist mit Übernahme der Anstaltsträgerschaft Gewährträger im Sinne dieses Gesetzes. Absatz 2 sowie § 6 gelten entsprechend. Sie untersteht hinsichtlich der Anstaltsträgerschaft der Fach- und Rechtsaufsicht des Landes. Die Aufsicht führt das Finanzministerium.

§ 3 § 5