(1) Die Geschäftstätigkeit der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät kann sich auf alle Zweige der Versicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung und der sonstigen, nach dem Grundsatz der Spartentrennung jeweils gesondert zu betreibenden Versicherungssparten, einschließlich der Mit- und Rückversicherung, erstrecken.
(2) Die Geschäftstätigkeit der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt kann sich auf alle Arten von Lebensversicherungen, einschließlich der Mit- und Rückversicherung, erstrecken.