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§ 2 NW_28147 (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftstätigkeit

Westfälische Provinzial-VersicherungG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftstätigkeit der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät kann sich auf alle Zweige der Versicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung und der sonstigen, nach dem Grundsatz der Spartentrennung jeweils gesondert zu betreibenden Versicherungssparten, einschließlich der Mit- und Rückversicherung, erstrecken.

(2) Die Geschäftstätigkeit der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt kann sich auf alle Arten von Lebensversicherungen, einschließlich der Mit- und Rückversicherung, erstrecken.