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§ 2 NW_28145 (Nordrhein-Westfalen) — Rechtliche Stellung

Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rechnungsprüfung ist in ihrer sachlichen Tätigkeit der Landschaftsversammlung Rheinland unmittelbar unterstellt und verantwortlich.

(2) In der Beurteilung der Prüfungsunterlagen ist die Rechnungsprüfung an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Rechnungsprüfung.

(4) In Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Rechnungsprüfung Organ des Landschaftsverbandes Rheinland und gemäß § 13 Abs. 3 DSG NRW berechtigt, personenbezogene Daten zu nutzen.