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Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/1#abs-1 (1) Der Landschaftsverband Rheinland unterhält eine Rechnungsprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/1#abs-2 (2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit der Rechnungsprüfung des Landschaftsverbandes Rheinland.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/1#abs-3 (3) Die Grundsätze für die Geschäftsführung der Rechnungsprüfung werden von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland im Einvernehmen mit der Landschaftsversammlung Rheinland in einer Dienstanweisung festgelegt.

§ 2