nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung (Nordrhein-Westfalen) — Sicherung der Prüfungsrechte bei Aufgabenübertragung an Dritte

Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 09.05.2009 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit der Landschaftsverband Rheinland die Erledigung von Aufgaben auf Rechnung des Landschaftsverbandes Rheinland auf Dritte überträgt, ist gleichzeitig durch die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland sicherzustellen, dass die Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfung aus den §§ 5 bis 7 sowie 9 und 10 der Rechnungsprüfungsordnung, die sich auf den Gegenstand der Aufgabenübertragung beziehen, nicht eingeschränkt werden.