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Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung

§ 5 Gesetzliche Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/5#abs-1 (1) Die Rechnungsprüfung hat folgende gesetzliche Aufgaben gemäß § 103 Abs. 1 GO NRW

1. die Prüfung des Jahresabschlusses des Landschaftsverbandes Rheinland,

2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO NRW benannten Sondervermögen,

3. die Prüfung des Gesamtabschlusses,

4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,

5. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland und seiner Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,

6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) beim Landschaftsverband Rheinland und seiner Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,

7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung,

8. die Prüfung von Vergaben.

In die Prüfung des Jahresabschlusses nach Nummer 1 sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben auch dann einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Aufgabe vorgenommen werden und insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/5#abs-2 (2) Gemäß § 92 Abs. 4 und 5 GO NRW prüft die Rechnungsprüfung die Eröffnungsbilanz.

§ 4 § 6