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Rechnungsprüfungsordnung für den Landschaftsverband Rheinland; Neufassung

§ 12 Arbeitsgrundlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/12#abs-1 (1) Der Rechnungsprüfung sind alle Vorschriften und Verfügungen, die den Organisationsaufbau, die wesentlichen Geschäftsprozesse und die Aufgabeninhalte des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, sowie die hierzu geführten Verzeichnisse, unverzüglich zuzuleiten.

Hierzu gehören insbesondere die Vorschriften und Verfügungen, die Auswirkungen auf die Haushaltsführung und die Rechnungslegung des Landschaftsverbandes Rheinland haben, aber auch alle übrigen Unterlagen, die die Rechnungsprüfung als Prüfungsunterlagen benötigt (z. B. Organisations-, Stellen- und Geschäftsverteilungspläne, wichtige Verträge, Entgelttarife, Preisverzeichnisse, Gebührenordnungen, Richtsätze, ADV-Dokumentationen, Produktbeschreibungen, Geschäftsprozessbeschreibungen, Beschreibungen zur Festlegung korruptionsgefährdeter Arbeitsbereiche einschließlich etwaiger Personal- und Aufgabenrotationspläne, betriebswirtschaftliche Kennzahlensammlungen usw.).

Soweit die der Rechnungsprüfung zuzuleitenden Arbeitsgrundlagen elektronisch gesammelt werden und hierauf keine allgemeine Zugriffsmöglichkeit besteht, ist die Rechnungsprüfung hiervon in Kenntnis zu setzen; der Rechnungsprüfung ist auf Antrag ein entsprechender Lesezugriff auf diese ADV-Fundstellen zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/12#abs-2 (2) Zur Erfüllung der gesetzlichen DV-Prüfungsaufgaben sind der Rechnungsprüfung alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch für Programmänderungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/12#abs-3 (3) Der Rechnungsprüfung sind ferner

1. die Vorlagen für die Tagungen der Landschaftsversammlung Rheinland und die Vorlagen für die Sitzungen des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,

2. die Sitzungsniederschriften der Landschaftsversammlung Rheinland, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,

3. die Zwischen- und Jahresabschlüsse der Sondervermögen einschließlich der Geschäftsberichte und der Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer zu übersenden.

Der Rechnungsprüfung ist des Weiteren ein uneingeschränkter Lesezugriff auf das gesamte Informationssystem der Landschaftsversammlung, also auch auf den nichtöffentlichen Teil, zu gewähren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/12#abs-4 (4) Die Rechnungsprüfung ist über die Einrichtung aller rechnungslegungsrelevanten sowie der sonstigen wesentlichen Projekte des Landschaftsverbandes Rheinland frühzeitig zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28145/12#abs-5 (5) Der Rechnungsprüfung sind Prüfungsberichte und Schreiben externer Prüfungsorgane (Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, staatliche Rechnungsprüfungsämter, Gemeindeprüfungsanstalt, Finanzämter, Krankenkassen, Wirtschaftsprüfer usw.) sowie die Antworten der Verwaltung hierauf unverzüglich zuzuleiten.

§ 11 § 13